Satzung des „Gesundheits- und Rehabilitationssportverein Elsteraue e.V.“
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gesundheits- und Rehabilitationssportverein Elsteraue“ und hat seinen Sitz in Halle/Saale. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal mit der Nr. VR 22376 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. und des Behinderten- und RehabilitationsSportverbandes Sachsen-Anhalt e. V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit. Er dient dem Gemeinwohl, indem er Sport für alle Menschen, insbesondere mit Funktions-, Belastungs- und Aktivitätseinschränkungen anbietet. Ziel ist es, die Menschen zum langfristigen und eigenverantwortlichen Sporttreiben zu motivieren. Damit wird dauerhaft die Gesundheit der Bevölkerung gestärkt.
- Aufgaben des Vereins sind das Anbieten und Durchführen von Gesundheits-, Präventions- und Rehabilitationssport für Menschen mit und ohne Erkrankungen. Der Übungs- und Trainingsbetrieb wird von ausgebildeten Übungsleitern geleitet und betreut. Entsprechende Gruppen werden ärztlich kontrolliert.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die ihren Wohnsitz in der BRD haben. Geschäftsunfähige sowie Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.
- Die sportliche Betätigung von fördernden Mitgliedern im Verein ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Vorstand kann auf Beschluss Ausnahmeregelungen treffen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ablauf der zeitlichen Begrenzung der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag über einen vorzeitigen Austritt entscheiden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden wegen:
- erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens.
- Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die erste Mahnung erfolgt nach zwei Wochen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungsverpflichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
- sich an den im Verein angebotenen Sportarten zu betätigen (Ausnahme siehe § 4 Ziffer 2)
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu verhalten
- zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft
- zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren per SEPA-Lastschriftverfahren nach der jeweiligen Finanzordnung.
§ 8 – Organe
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Brief oder E-Mail. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung von Brief oder E-Mail aus. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Wahl findet statt, wenn sich dafür eine einfache Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder ausspricht. Wiederwahl ist zulässig.
- Anträge können von jedem volljährigen Mitglied und vom Vorstand gestellt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von der Mitgliederversammlung werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 10 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzenden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Beisitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Absicherung des Übungsbetriebes
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
- Führung des Vereinskontos, der Bargeldkasse und Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- Durchführung der Buchführung und Erstellung der Berichte und Finanzpläne
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
- Er haftet dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
- Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen und erhalten.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB) bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
§ 11 – Vorstandssitzungen
- Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12 – Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Beschluss zur Ehrenmitgliedschaft erfordert die einfache Mehrheit der Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglied kann auch werden, wer nicht ordentliches oder förderndes Mitglied im Verein ist.
§ 13 – Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 14 – Übergangsvorschriften
Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§ 15 – Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Datenschutzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
- Die Ordnungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 16 – Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§ 17 – Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten -und Rehabilitationssportverband Sachsen-Anhalt e. V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Über eine Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erscheinenden Stimmberechtigten.
§ 18 – Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11. Oktober 2023 beschlossen worden und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.